Im neuen Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Januar 2015 (Gesetz zum Schutz der Denkmale) ist folgende genehmigungspflichtige Maßnahme aufgeführt:
§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein.
Bewertung:
Jegliche Inbetriebnahme eines Hobby Metalldetektors/Metallsuchgeräts muss nach dem Gesetz durch die obere Denkmalschutzbehörde genehmigt werden, da es unter anderem dazu geeignet wäre Denkmäler (aus Metall) aufzuspüren.
Hobby Metalldetektoren/Suchgeräte werden aber häufig lediglich zur Suche nach:
1. Modernen Münzen (z.B Euro Münzen)
2. Modernem Schmuck
3. Meteoriten
4. Metallteilen auf Feldern, die die landwirtschaftlichen Geräte beschädigen.
5. Militaria (Orden und Ehrenzeichen)
6. Andere nicht archäologische Einsätze
eingesetzt.
§ 19 stellt die oben genannten Nutzungen ohne Genehmigung als Straftat dar und droht eine Haftstrafe bis zu 2 Jahre an.
Forderung:
Nur der Einsatz eines Hobby Metalldetektors auf ausgewiesenen Denkmalschutzgebieten darf einer Genehmigung bedürfen.
Darum fordere ich die Änderung des §12 (2) Nr.5 wie folgt:
§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden auf ausgewiesenen Denkmalschutzgebieten.
Folge:
Durch die Änderung durch hinzufügen von: „auf ausgewiesenen Denkmalschutzgebieten“ würde der Einsatz eines Hobby Metalldetektors außerhalb von Denkmalschutzgebieten keiner Genehmigung bedürfen und somit auch nicht nach §19 eine Straftat darstellen.
Warum soll auch die Suche mit einem Hobby Metalldetektor ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde nach
1. Modernen Münzen (z.B Euro Münzen)
2. Modernem Schmuck
3. Meteoriten
4. Metallteilen auf Feldern, die die landwirtschaftlichen Geräte beschädigen.
5. Militaria (Orden und Ehrenzeichen)
6. Andere nicht archäologische Einsätze
unter Strafe stehen?