In einer gemeinsame Pressemitteilung (Nr.4824250) der Staatsanwaltschaft Stralsund und des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.01.2021 hatten diese veröffentlich:

Die Suche mit Metallsuchgeräten nach Gegenständen im Boden ist nach dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG MV) grundsätzlich überall im Land genehmigungspflichtig, völlig unabhängig von Nutzungsart und Eigentumsverhältnissen des Bodens.

Quelle: https://www.polizei.mvnet.de/Presse/Pressemitteilungen/?id=167394&processor=processor.sa.pressemitteilung

Vor diesem Hintergrund schickte die Deutsche Sondengänger Union (DSU) ein mehrseitiges Schreiben mit folgender Fragestellung: „In Ihrer Veröffentlichung erheben Sie die Behauptung, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Suche mit Metallsuchgeräten nach Gegenständen im Boden generell genehmigungspflichtig sei, völlig unabhängig von Nutzungsart und Eigentumsverhältnissen des Bodens. Könnten Sie in diesem Zusammenhang bitte auf die Rechtsvorschrift verweisen, die diese generelle Genehmigungspflicht für die Suche mit Metallsuchgeräten enthält?“

Eine Antwort bekamen wir jetzt vom Direktionsbüro/Pressestelle des Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern:

„In der Pressemitteilung des Landeskriminalamtes vom 28.01.2021 erfolgte der explizite Verweis auf das Denkmalschutzgesetz MV. Hier wird hinreichend zur Problematik der betreffenden Gegenstände bzw.Bodendenkmäler ausgeführt. Darüber hinaus wird nicht auf eine „generelle“ Notwendigkeit einer Genehmigung verwiesen.(Quelle: Email vom 02.02.2021)

Ganz offenkundig ist dem Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern, sicherlich nach erneuter Einsicht in das Denkmalschutzgesetz MV (§ 12Nachforschungen), aufgefallen, dass in MV generell das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen keiner amtlichen Genehmigung bedarf. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen im Denkmalschutzgesetz MV. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-DSchGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr