Die DSU hatte am 10.08.2017 eine Presseanfrage bezüglich der Bekanntmachung des BKA über den Widerruf der Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides zur waffenrechtlichen Beurteilung ehemaliger Patronenmunition ohne Treibladung im Bundesanzeiger vom 28.07.2017 gestellt.

Mit dieser Bekanntmachung hatte das BKA am 17.07.2017 festgestellt, dass der Umgang mit folgenden Waffen und Munition verboten ist:

„1.5.4 Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;“

Mit der Rechtsänderung sind Geschosse mit Hartkern, Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz als verbotene Waffen definiert.

Vor diesem Hintergrund hat die Deutsche Sondengänger Union eine Anfrage an das BKA gestellt. Hier die Antworten an die Sondengänger in Deutschland:

Sehr geehrter Herr von Kracht,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen keine Übersicht mit Fotos von verbotenen Geschossen zur Verfügung stellen können.

Foto: Munitionsfund (EVZ-Verlag)

Zudem ist davon auszugehen, dass Fundmunition, die bei Sondengängen als Bodenfund aufgespürt und ausgegraben wird, stark korrodiert sein dürfte. Die Munition, einschließlich der Geschosse, sind nur noch mit Einschränkungen näher bestimmbar. Etwaige Kennzeichnungen (Farbmarkierungen) an den Geschossen, die Aufschluss über dessen Art und Beschaffenheit (z.B. Leuchtspur-, Hartkern-, Brand-, Sprenggeschosse) geben könnten, sind regelmäßig nicht mehr erkennbar bzw. nicht mehr vorhanden. Dies gilt in besonderem Maße für kleinkalibrige Munition <2cm. Auch wurden und werden Geschosse bei den Streitkräften unterschiedlich gekennzeichnet. Was die Kennzeichnung von Geschossen anbelangt, finden Sie zum Teil sehr detaillierte Informationen in der entsprechenden Fachliteratur bzw. in den einschlägigen Internetforen.

Bezüglich der angefragten Verhaltensweise beim Auffinden von Fundmunition, einschließlich der „verbotenen“ Geschosse, muss das BKA auf die jeweiligen ordnungsbehördlichen Verordnungen bzw. auf die Kampfmittelverordnungen der Länder und die darin enthaltenen Vorgaben und Verhaltensweisen verweisen. Auch weist das BKA an dieser Stelle auf die Vorgaben/Regelungen des Sprengstoffgesetzes hin, das bei Fundmunition uneingeschränkt, d.h. auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren von Fundmunition, anzuwenden ist.

In die Zuständigkeit des BKA fällt lediglich die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und in diesem Zusammenhang auch die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 58 Absatz 7 neu des Waffengesetzes. Danach wird das waffenrechtliche Verbot für den Besitz verbotener Geschosse nicht wirksam, wenn die Person, die am 06.07.2017 ein verbotenes Geschoss besitzt, einen Antrag nach § 40 Absatz 4 WaffG stellt und ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 WaffG erteilt wird. Sollten daher Sondengänger am 06.07.2017 im Besitz verbotener Geschosse sein und diese rechtmäßig weiter besitzen wollen, ist bis zum 01.07.2018 ein entsprechender Antrag zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Bundeskriminalamt
LS 2 – Pressestelle
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