Münzsammlungen und Sammlermünzen ohne erkennbaren oder bekannten Fundzusammenhang oder Fundort keine archäologische Bedeutung haben und deshalb nicht unter dem bloßen Verdacht eines Verstoßes gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften beschlagnahmt werden oder in Beschlagnahme gehalten werden dürfen.
(Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)