Diese Schale war Gegenstand eines extrem langwierigen, aber schließlich erfolgreich abgeschlossenen Prozessmarathon. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Schale legal und gutgläubig in Deutschland gekauft wurde. Ein selbst ernannter „Kriminalarchäologe“ aus Mainz meinte dagegen, dieser Gegenstand stamme aus einem phrygischen Fürstengrab und sei Bestandteil des Grabinventars im Gesamtwert eines dreistelligen Millionenbetrages. Die Türkei klagte und verlor in allen Instanzen. Dem „Fachmann“ bescheinigte das OLG Koblenz, dass der Wert unter 2.000 EUR liegt. Anschließend wurde der „Fachmann“ noch vor dem OLG auf Unterlassung und Ordnungsgeld bis 250.000 EUR verurteilt, wenn er nochmal behauptet, Frankfurter Richter würden sich von Kunsthändlern bestechen lassen.
(mitgeteilt von RA Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)