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Die Rechtsabteilung des Verlages M. DuMont Schauberg (Herausgeber des Kölner Stadt-Anzeigers) teilt uns schriftlich mit:

„Wir bitten um Verständnis, dass wir nur zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet sind, wenn diese den Voraussetzungen des § 11 Pressegesetz Nordrhein-Westfalen entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.“

Somit schrieben wir eine neue Gegendarstellung.

Zweite Gegendarstellung Kölner Stadt-Anzeiger