Die Klage gegen das Landesdenkmalamt in Mainz war ein Erfolg. Die Eintragung des keltischen Armeifes in die Liste der deutschen Kulturgüter wurde annulliert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist aber nicht gerade einfach, die Hürden für eine etwaige Berufung zu nehmen. Die Eintragung war unzulässig, weil das Landesamt örtlich unzuständig war. Sie war aber auch unbegründet, weil ein Bezug zum Deutschen Kulturbesitz für das Verwaltungsgericht in keiner Weise ersichtlich war.

(mitgeteilt von RA Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)