Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 07.12.2020 das Verfahren AZ: 77 OWi – 5521 Js 28531/20 wegen der angeblichen Ordnungswidrigkeit „Illegale Schatzsuche in archäologischen Bodendenkmal (Wiesbaden 209)“ eingestellt.

Sondengänger Symbolfoto (c) EVZ-Verlag

Ein Polizist vom LKA-Hessen hatte den Sondler im Jahr 2018 beim Sondeln im Wald mit Hilfe von mehreren herbeigerufenen Streifenpolizisten gestellt und seinen Detektor und die Bodenfunde beschlagnahmen lassen. Diese Beschlagnahme wurde im Januar 2019 durch einen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden wieder aufgehoben. Nachdem das Hessische Landesamt für Denkmalpflege (LfDH) festgestellt hatte, dass es sich bei den Funden: „…um keine Objekte von archäologischer Bedeutung handelt…“, wurden die Fund- und Ausrüstungsgegenstände an den Sondler zurück gegeben. Trotzdem setzte die Untere Denkmalschutzbehörden (UDSchB) eine Strafe für eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 2.500 € fest. Vom LfDH wurde die jahrelange Ehrenamtliche Arbeit des Sondengängers für die Denkmalpflege, als strafverschärfend bewertet.

Das der Sondengänger gar nicht beim Graben in der Nähe eines hessischen Bodendenkmals – das von der Denkmalfachbehörde noch nicht einmal veröffentlicht wurde – gesehen wurde, spielte bei der Festsetzung der hohen Strafe leider keine Rolle. Zum Glück für den Sondler folgte die Richterin am Amtsgericht dem Grundsatz „In dubio pro reo“ (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“), da sich die Beschuldigungen ausschließlich auf die Vermutungen des Polizisten bezogen.

Die Deutsche Sondengänger Union (DSU), als Schutzgemeinschaft der Sondengänger in Deutschland dankt Rechtsanwalt M. Menzendorff (http://www.menzendorffpolscher.de/works/markus-menzendorff/) aus Frankfurt für seine hervorragende Arbeit die schließlich zur Einstellung des Verfahrens führte. Der Vorsitzender der DSU, Axel Thiel von Kracht beglückwünschte den Anwalt und seinen Mandanten bereits im Gericht und zeigte sich sehr zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens.