In Niedersachsen zeichnet sich eine Trendwende der Justiz bei der Behandlung von Sondengängern ab. Das OLG Braunschweig hat vor einigen Jahren bereits auf meine Veranlassung den Amtsgerichten aufgegeben, künftig die wahren Beweggründe eines Sondlers zu erforschen und der pauschalen Unterstellung, es bestünde beim Einsatz von Detektoren allgemein ein (bedingter) Vorsatz, geschützte Bodendenkmäler zu ergattern, eine deutliche Absage erteilt. Jetzt wird es für die Denkmalschützer dort noch viel enger.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig muss derzeit einen Fall entscheiden, in dem ein junger Vater mit seiner kleinen Tochter in der Freizeit mit Erlaubnis der Eigentümer auf landwirtschaftlichen Flächen den unvermeidlichen Metallschrott entfernt. Das LDA hat auf Anfrage mitgeteilt, dass diese Absicht eine Ausrede sei und nicht akzeptiert werde. Es bestehe ein von den Gerichten anerkannter „Generalverdacht“, der in den Kommentaren zum Denkmalrecht bestätigt würde.
Die Kommentare müssen wohl bald umgeschrieben werden. Es liegt hier nunmehr ein Gutachten von einem international anerkannten Professor der Archäologie vor, in dem der Rechtsmeinung der Kommentare der Boden weggezogen wird. Denn die Wahrscheinlichkeit, auf einer beliebigen Freifläche ein für die Wissenschaft besonders bedeutsames Kulturgut zufällig zu entdecken, ist denkbar gering. Sie liegt bei 0,000015 Prozent und ist damit ca. 400-mal geringer, als die Wahrscheinlichkeit, im Straßenverkehr einen Verkehrsteilnehmer zu verletzen. Bei einer derart niedrigen Chance kann man nicht unterstellen, dass ein Sondler die Entdeckung oder gar Zerstörung eines geschützten Objektes „billigend in Kauf nimmt“.