Aus aktuellem Anlass nochmal die Presseanfrage von 2016.
O-Ton Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege wurde rot gefärbt:
1. Wie viele Meter um das Bodendenkmal herum beträgt die Vermutungsfläche?
Antwort auf Frage 1: In dem von Ihnen angefragten Fall beträgt die Vermutungsfläche wegen der hier vorliegenden relativ steilen Hänge einige hundert Meter.
2. Wird die Vermutungsfläche vom Mittelpunkt des Bodendenkmals gemessen, oder wird diese jeweils an den Rändern gemessen? Dabei würde aus dem Bodendenkmal in Form eines abgerundeten Vierecks ein größeres abgerundetes Viereck entstehen, wenn von jedem Rand aus die Vermutungsfläche im gleichen Verhältnis berechnet wird.
Antwort auf Frage 2: Die Vermutungsfläche wird vom Rand aus gemessen. Beachten Sie, dass die Fläche des Bodendenkmals anhand eines neu vorliegenden digitalen Geländemodells auf Grundlage von Airborne-Laserscan-Daten jüngst präzisiert wurde.
3. Welcher gesetzlichen Grundlage kann ich entnehmen, dass grundsätzlich um jedes Bodendenkmal eine Vermutungsfläche von mehreren hundert Metern gilt?
Antwort auf Frage 3: Grundlage ist Artikel 7 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes in Verbindung mit der fachlichen Expertise des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege.
4. Eine exakte Kartierung des Bodendenkmals liegt mir im Denkmalatlas vor. Um Rechtssicherheit bezüglich des denkmalrechtlich geschützten Bereichs zu haben, benötige ich eine exakte Kartierung der Vermutungsfläche. Sie sind hierfür verantwortlich. Können Sie mir diese zukommen lassen?
Antwort auf Frage 4: Eine allgemein zugängliche Kartierung der Vermutungsbereiche ist zurzeit aus technischen Gründen nicht möglich.
5. Ist diese Vermutungsfläche als Grabungsschutzgebiet nach Art 7. (2) Satz 1 DschG Bayern erklärt worden?
Antwort auf Frage 5: Nein, diese Fläche ist nach Artikel 7 Abs. 1 geschützt: jegliche Bodeneingriffe bedürfen hier einer denkmalrechtlichen Erlaubnis von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde (angesiedelt in den jeweiligen Landratsämtern oder bei einer Kreisfreien Stadt).
6. Wenn ja, ist dieses Grabungsschutzgebiet im Flächennutzungsplan nach Art 7. (2) Satz 4 DschG Bayern kenntlich gemacht worden?
Antwort auf Frage 6: keine
7. Falls diese Vermutungsfläche nicht als Grabungsschutzgebiet erklärt worden ist, wieso wurde es nicht als solches erklärt?
Antwort auf Frage 7: Bezüglich Vermutungsflächen verweisen wir auf die Publikation „Kriterien für die Vermutung von Bodendenkmälern“ (in der Reihe Denkmalpflege Themen, Heft 7/2016) auf unserer Homepage unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf
8. Wie viele Grabungsschutzgebiete gibt es in Bayern? Wo finde ich eine Liste und eine Karte? Es wäre sinnvoll, diese Karte als Overlay im Denkmalatlas darzustellen, da diese thematisch hochrelevant wäre.
Antwort auf Frage 8: Es gibt nur vereinzelt Grabungsschutzgebiete.
Grabungsschutzgebiete nach Artikel 7 Abs. 2 werden nur noch selten ausgesprochen, da der Schutz bzw. die Einbeziehung in bodendenkmalpflegerische Verfahren durch Artikel 7 Abs. 1 gewährleistet ist.
9. In den meisten Regionen Bayerns ist das Benehmen seit Jahren nicht hergestellt. Was bedeutet dies für ein Bodendenkmal? In wie viel Jahren werden alle Regionen Bayerns das Benehmen für alle bekannten Bodendenkmäler hergestellt haben?
Antwort auf Frage 9: Das Benehmen wird seit 2014 kontinuierlich hergestellt.
10. Da dieses Bodendenkmal in der Denkmalliste steht, ist es rechtsgültig ein Bodendenkmal. Wie kann es sein, dass, nachdem das Benehmen in vielen Regionen hergestellt wurde, viele Bodendenkmäler keine Bodendenkmäler mehr sind? Demzufolge waren diese Flächen vorher keine Bodendenkmäler, sondern allenfalls Vermutungsflächen, deren Vermutung sich nicht bestätigen konnte.
Antwort auf Frage 10: Ihre Aussage trifft nicht zu. In den Regionen, in denen das Benehmen hergestellt wurde, ist die Anzahl der Bodendenkmäler vor und nach dem Benehmen nahezu identisch. Der Schutz eines Objektes ist im Übrigen nicht davon abhängig, ob es in der Denkmalliste steht oder nicht. Wenn ein Objekt die Kriterien nach Artikel 1 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes erfüllt, ist es per se ein Bodendenkmal und somit zu schützen und zu erhalten.
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Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Denkmalschutz und Denkmalpflege. Seit der Gründung des Amtes 1908 sind die Führung der Denkmalliste und die Beratung von Institutionen und Bürgern unsere Hauptaufgaben. Wir sind Dienstleister für das kulturelle Erbe Bayerns und die Menschen, die damit zu tun haben. Wir informieren, beraten und unterstützen. Während das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege für alle fachlichen Fragen zuständig ist, ist die Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes Aufgabe der Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte.
Auszüge aus einer Email, vom 5. August 2016 des Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege an Thiel von Kracht