Am Donnerstag, den 08.02.2018 ging der Prozess um den sogenannten Schatzfund von Rülzheim, fälschlicherweise auch „Barbarenschatz“ genannt, weiter.
Der Finder und nach § 984 BGB hälftiger Eigentümer, Benjamin Czerny, hatte bereits erfolgreich Berufung und Revision eingelegt, da das Gericht bis zuletzt nicht geklärt hatte, ob die von ihm gemachten Funde überhaupt unter das Schatzregal des Landes Rheinland-Pfalz fallen. Nur bei als „von besonderem wissenschaftlichen Wert“ eingestuften Funden kommt dieses aus dem frühen Mittelalter stammende Gesetz überhaupt zur Anwendung – es würde bei Anwendung den Finder als Eigentümer entschädigungslos enteignen. Sollte das Schatzregal nicht gelten, bleibt der Finder weiterhin hälftiger Eigentümer. Aus diesem Grund wurden hierzu nun Gutachter angehört, die über die Einstufung des besonderen wissenschaftlichen Wertes des Schatzfundes entscheiden sollten.
Aus gut unterrichteter Quelle ist jetzt bekannt geworden, dass dem Gericht inzwischen ein Sachverständigen-Gutachten vorliegt das klarstellt, dass der Barbarenschatz von Rülzheim keine besondere wissenschaftliche Bedeutung hat.
Das Gutachten selbst findet sogar noch deutlichere Worte für die Bewertung der kulturhistorischen Bedeutung des Fundes von Rülzheim und zitiert aus einem Aufsatz des österreichischen Archäologen Prof. Dr. R. Karl : „…. es handelt sich dabei um einen der sicherlich zahllosen ‚Schätze‘, die in den Wirren des 5. Jahrhunderts nach Christus von irgendwem aus irgendwelchen Gründen an irgendeinem Ort, der heute in Rheinland-Pfalz liegt, im Boden vergraben wurde. Er gleicht damit vielen anderen ähnlichen solchen „Schatzfunden“ und sagt uns – außer über sich selbst und ein an sich unbedeutendes historisches Ereignis, nämlich seiner Vergrabung – archäologisch nur sehr wenig Neues, auch wenn man sich viel darüber zusammenphantasieren kann…“.
Auch hinsichtlich des Marktwertes des Barbarenschatzes lagen die Amtsarchäologen aus Rheinland-Pfalz mit ihrer Schätzung von 570.000 € gewaltig daneben. Das unabhängige Gutachten errechnete jetzt anhand von weltweiten Kunstauktionen für die archäologischen Objekte lediglich einen Marktwert von ca. 44.200 € – dieser Marktwert scheint realistisch.
Heute vor dem Landgericht wurde hierbei jedoch nur die etwaige Straftat „Unterschlagung“ verhandelt – zu wessen Nachteil eigentlich (Archäologen?/Land Rheinland-Pfalz?/Stadt Rülzheim?).
Nachdem der Fund nicht als Schatzregalfund eingestuft wurde, hat der Finder und hälftiger Eigentümer Benjamin Czerny einen Herausgabeanspruch auf Rückgabe des hälftigen Schatzes, der derzeit durch das Land Rheinland-Pfalz unter Verschluss gehalten und dem aktuell hälftigen Eigentümer verwehrt wird. Diese Rechtslage und mehr wird sicherlich, im Anschluss an dieses Verfahren, vor dem Zivilgericht zu klären sein – für die wissenschaftliche Forschung brauchen die Archäologen sicherlich nicht 36 mal die gleichen blattförmigen Goldblechappliken und auch von den 60 quadratischen Goldappliken würde nur ein Belegstück für die Untersuchungen der Amtsarchäologen reichen.
Dabei ist auch grundsätzlich zu klären, ob Eigentumsverhältnisse rückwirkend geändert werden können, und wie eine Strafbarkeit aussehen könnte, wenn überhaupt erst im Nachhinein feststehen kann, ob ein Fund beim „richtigen“ Eigentümer ist. Dem Finder muss dabei ausreichend Bedenkzeit gewährt werden, da hierbei wissenschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Informationen eingeholt werden müssen.
Die DSU als Schutzgemeinschaft der Sondengänger in Deutschland weist bei dieser Gelegenheit erneut darauf hin, dass die aktuelle Schatzregalregelung nur Probleme verursacht, und den Erkenntnisgewinn und die Ehrlichkeit eines Finders nicht belohnt, sondern ihn vielmehr noch für seine Ehrlichkeit bestraft, da der Finder bei entsprechender Einstufung entschädigungslos seinen Fund verliert.
Vor dem Gleichheitsprinzip, das gleiche Taten ähnlich behandelt werden müssen, stellt sich folgender Sachverhalt dar: Hätte der Finder die Objekte im rund 100km entfernten Bayern gefunden, wäre er die ganze Zeit hälftiger Eigentümer. Hat er sie jedoch in Rheinland-Pfalz gefunden, setzt er sich dem Risiko aus, dass er kein Eigentum hieran und auch keine Entschädigung erhält.
– ex unitate vires – unity is strength – Eendracht maakt macht –
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